2021 - Mitgliederinformation Nr.60
Sondernewsletter 21:00 Uhr
Liebe Kolleginnen
und Kollegen,
hier kommen alle
Informationen zum IfsG, welches heute in Kraft
getreten ist:
·
Testpflicht für alle (ungeimpft, geimpft oder genesen)
Praxisinhabende (auch Solo-Selbstständige) und
Mitarbeitende in Heilmittelpraxen müssen täglich vor der Arbeit
einen PoC-Test (Schnelltest) durchführen, und zwar immer dann,
wenn Kontakte zu Patienten oder zu anderen Mitarbeitenden besteht – im
Zweifelsfall muss also auch die Reinigungskraft mitgetestet werden.
·
Geimpfte und Genesene
Für diese Gruppe
gibt es Erleichterungen. Hier reicht ein täglicher PoC-Test (Schnelltest)
aus, den sich Geimpfte und Genesene selbst bescheinigen können.
Nur jeden 2. Tag testen lassen muss sich, wer PCR-Tests vorlegt:
Die Gültigkeit von PCR-Tests beträgt 48 Stunden, sodass maximal
3 PCR-Tests pro Woche gemacht werden müssen, um 6 Werktage
abzudecken.
·
Ungeimpfte Mitarbeitende
Diese müssen einen Schnelltest
zur Eigenanwendung unter Aufsicht durchführen. Arbeitgebende müssen die
Aufsicht nicht selbst übernehmen, sondern sie können geeignete andere
Beschäftigte oder Dritte mit der Aufsicht beauftragen. Die
Aufsicht muss die Testungen dokumentieren und unterzeichnen; eine
Schulung brauchen sie aber nicht vorzuweisen.
·
Kontrolle und Zeitpunkt
Die Einhaltung dieser
Regelung muss von den Arbeitgebenden täglich kontrolliert und
dokumentiert werden. Die Tests finden außerhalb der Arbeitszeit
statt, es sei denn, dass Arbeitgebende anders entscheiden.
·
Patient*innen
müssen in der Regel
keinen Nachweis führen: Auch wer nicht geimpft/ getestet/ genesen ist,
darf zur Therapie in die Praxis kommen.
·
Begleitpersonen
benötigen,
unabhängig ob ungeimpft, geimpft oder genesen, immer einen Test,
um die Praxis betreten zu dürfen. Dass dies unsinnig ist und
regelmäßige Therapie bestimmter Personengruppen erschwert, wurde nicht
bedacht.
·
Bereitstellung von Tests
Die Praxis muss ein
Testkonzept erstellen. Mindestens 2 x pro Woche müssen Sie
für Ihre Mitarbeitenden einen kostenlosen Test bereitstellen. Auch
Begleitpersonen muss ein Testangebot gemacht werden. Über
den Zeitpunkt des Angebots sagt das IfsG
aber nichts aus: Keinesfalls muss das Angebot den ganzen Tag über bestehen.
Sie können festlegen, wann, z.B. morgens von 7 – 7:30 Uhr oder
abends von 19 – 20 Uhr…
Vorlagen für ein Testkonzept und für die
Dokumentation der Tests für
beide Gruppen finden Sie ab morgen auf der Homepage unter dem
Reiter Corona.
·
Datenerhebungen
Arbeitnehmende, Patient*innen und
Besucher*innen der Praxis haben eine Auskunftspflicht gegenüber der
Praxis, und Heilmittelpraxen dürfen den Impf- und Teststatus der
Patient*innen erheben, wenn z.B. Verordnungen von Ländern eine 3-G-Regel
für Patient*innen vorsehen.
Dies Daten dürfen
aber nur zur Beurteilung der Gefährdungslage in der Praxis und zur
Vorbereitung der Berichterstattung verarbeitet werden.
Hausbesuchspatient*innen
müssen nicht miterfasst werden.
·
Berichterstattung
Auch
Heilmittelpraxen sind verpflichtet, dem zuständigen Gesundheitsamt
alle 14 Tage bestimmte Angaben in anonymisierter Form zu
übermitteln:
o
Angaben zu
der Anzahl durchgeführter Testungen (von Mitarbeitenden und
Besucher*innen)
o
Angaben zum
Anteil der geimpften Mitarbeitenden, Besucher*innen und Patient*innen
Eine Vorlage für die Berichterstattung an das
örtliche Gesundheitsamt finden
Sie ab morgen auf der Homepage unter dem Reiter Corona.
·
Kosten
Zurzeit werden von
den KVen auf Antrag bis zu 10 Tests je Monat und Mitarbeitenden (dazu
gehören auch Soloselbstständige) erstattet. Wer den Rest bezahlt? Dazu
gibt das IfsG keine Auskunft. Nähere
Informationen zur Erstattung gibt es hier: https://logo-deutschland.de/testkonzept-2/
·
Pflegeheime
Der Besuch (= die
Therapie) von Pflegeeinrichtungen/Heimen ist für alle, auch für
Geimpfte und Genesene, nur mit einem qualifizierten Test
möglich. Ein Schnelltest zur Eigenanwendung reicht hier nicht aus.
Pflegeeinrichtungen/Heime
müssen, wie Heilmittelpraxen auch, Besucher*innen Testungen
anbieten. Aber auch hier ist keine Zeit festgelegt.
Für den Fall, dass
direkt vor der Therapie keine Testmöglichkeit in der Einrichtung besteht,
muss ein qualifizierter Test von anderer Stelle vorgelegt werden, oder
Sie fahren zu den Zeiten hin, wenn die Einrichtung testet.
Ein qualifizierter
Test kann – nach einer entsprechenden Schulung – auch aus Ihrer Praxis
heraus durchgeführt und bescheinigt werden.
Die KBV wies
bereits gestern darauf hin, dass eine Rechtspflicht, die nicht erfüllt
werden kann, auch nicht zu Sanktionen führen kann. Dieser Meinung
schließt sich unser Verbandsjurist an. Wer keine Tests in der Praxis hat,
sollte die Nicht-Verfügbarkeit aber dokumentieren.
Unabhängig davon
hat es einen Proteststurm von Arztpraxen, KBV und KVen gegen die neue
gesetzliche Testpflicht für geimpftes und genesenes Personal gegeben,
sodass bereits mehrere Bundesländer die Umsetzung der Regelung gestoppt
haben.
Gegen das Testen an
sich wäre nichts einzuwenden, wenn denn genug Tests vorhanden wären und
eine Kostenerstattung in voller Höhe (Sach- und Zeitaufwand) erfolgen
würde. So ist die aktuelle Auflage wieder einmal eine einseitige
Belastung der Heilmittelbranche. Dass zudem mit der grundsätzlich
erforderlichen Testung von Begleitpersonen die regelmäßige Therapie von
kleinen Kindern und Menschen, die ohne eine Begleitung eine Therapie gar
nicht wahrnehmen können, unangemessen erschwert wird, kann nicht im Sinn
der Versorgung sein.
Der bürokratische
Moloch, der durch die Dokumentation und die Berichterstattung an den
Öffentlichen Gesundheitsdienst entsteht, ist unglaublich! Zudem bestehen
Zweifel, ob die übermittelten Daten überhaupt ausgewertet werden
(können).
Die Änderung des IfsG in der vorliegenden Form scheint nicht
durchdacht zu sein. Und das, nachdem Corona schon nahezu zwei Jahre
unseren Alltag bestimmt.
Wir wenden uns an
die Politik! Und Sie hören von uns, wenn es Neuigkeiten gibt.
Viele Grüße senden Ihnen
Michaela Brück,
Diethild Remmert, Tanja Tomaschek und Christiane Sautter-Müller
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