**** IMPFPFLICHT ****
Das Wichtigste für Praxisinhaber*innen zusammengefasst:
o Die Impfpflicht gilt nur für aktiv tätiges Personal, gilt also nicht z.B. für Mitarbeitende in Elternzeit, die zu Hause sind.
o Die Impfpflicht endet laut IfSG vorerst zum 01.01.2023. Ob diese fortgeschrieben werden wird, wird sich im Verlauf des Jahres zeigen.
o Bereits Beschäftigte: Ist die Impfpflicht zum 15.03.2022 nicht erfüllt (fehlender Nachweis oder Verdacht, dass der Nachweis fehlerhaft oder unvollständig ist oder es kann keine ärztliche Befreiungsbescheinigung vorgelegt werden), ist eine Meldung ans Gesundheitsamt erforderlich.
o Das Gesundheitsamt kann dann der betroffenen Person gegenüber ein Betretungs- bzw. Tätigkeitsverbot aussprechen.
o Neue Mitarbeitende, die ab dem 16.03.2022 beschäftigt werden sollen: Sofern kein Nachweis vorgelegt werden kann, darf diese Person nicht beschäftigt oder tätig werden.
„Kann-Regelungen“ bedeutet, dass die zuständigen Behörden Ermessenspielräume haben.
Hier geht es zur Website des BMG mit sehr übersichtlich zusammengefassten, ausführliche Informationen: